Richtlinien
Die Hessische Filmförderung (HFF) setzt sich aus der kulturellen Filmförderung des Landes Hessen (HFF-Land) und der Hessische Rundfunk Filmförderung (HFF-hr) zusammen.
Filmförderung des Landes Hessen (HFF-Land)
Bestimmungen zur Vergabe der Film- und Kinofördermittel des Landes Hessen
1. Förderungsziel
Die Hessische Landesregierung fördert die hessische Film- und Kinokultur mit dem Ziel, Vielfalt und Qualität zu steigern und zum Aufbau eines Medienstandortes Hessen beizutragen. Sie strebt dabei eine möglichst enge Kooperation mit der Filmförderung des Hessischen Rundfunks an.
2. Hessenbezug
Die Projekte sollen einen Bezug zum Land Hessen haben.
Der Hessenbezug liegt insbesondere vor, wenn
- der Antragsteller den Mittelpunkt seines künstlerischen Schaffens in Hessen hat,
- die Fördermittel überwiegend in Hessen ausgegeben werden,
- die Thematik des Projekts das Land Hessen zwingend betrifft.
Ausnahmen sind u.a. bei gemeinsamen geförderten Projekten im Länderförderverbund möglich.
3. Förderungsgegenstand
Gefördert werden
- der Produktionsbereich mit
- Produktionsvorbereitung,
- Produktion,
- Postproduktion,
- der Verleihbereich, auch mit nichtgewerblichen Verleihsystemen,
- der Abspielbereich mit
- gewerblichen Abspielstätten, nichtgewerblichen Abspielstätten, Kinoinitiativen besonders im ländlichen Raum, insbesondere auch für innovative Projekte und besondere Ausstattungsgegenstände,
- Kinder- und Jugendfilmreihen,
- Zusatzkopien von neuen Filmen für hessische Filmtheater in Gemeinden unter 20.000 Einwohnern,
- der Anfertigung und dem Vertrieb von Kopien wichtiger Repertoire- und Filmkunstfilme,
- sonstige Maßnahmen,
- Filmfestivals.
4.1 Preise
Das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst verleiht
- zur Auszeichnung von hervorragenden Spiel-, Dokumentar-, Kurz- oder Experimentalfilmen, den Hessischen Filmpreis.
Der mit 75.000 Euro ausgestattete Hessische Filmpreis wird an die Regisseurin/den
Regisseur des ausgewählten Films oder der ausgewählten Filme verliehen. Der Preis kann auf drei Filme verteilt werden.
Die Preisgelder sind innerhalb von zwei Jahren für einen neuen Film mit Hessenbezug zu verwenden und werden erst mit Beginn des neuen Filmprojekts ausgezahlt.
Zusätzlich kann die Filmpreis-Jury eine herausragende Einzelleistung eines Filmprojekts für eine Auszeichnung mit dem undotierten „Sonderpreis der Jury“ vorschlagen.
- zur Auszeichnung des besten Studienabschlussfilms an hessischen Hochschulen, den Hessischen Hochschul-Filmpreis.
Der Hessische Hochschul-Filmpreis ist mit 7.500 Euro dotiert und wird für den besten Abschlussfilm einer Studierenden/eines Studierenden an einer hessischen Hochschule verliehen.
- zur Auszeichnung qualitativ herausragender gewerblicher hessischer Kinos und zur Auszeichnung hervorragender Leistungen im Bereich des nichtgewerblichen Abspiels, den Hessischen Kinokulturpreis für gewerbliche Filmtheater und Kinokulturpreise für nichtgewerbliche Filmtheater.
Die Hessischen Kinokulturpreise sind mit insgesamt 95.000 Euro ausgestattet.
Der Hessische Kinokulturpreis für gewerbliche Filmtheater ist mit 75.000 Euro dotiert und wird an gewerblich betriebene hessische Kinos, die nicht in öffentlicher Trägerschaft stehen, für herausragendes kulturelles Engagement verliehen.
Der Kinokulturpreis für nichtgewerbliche Kinos ist mit 20.000 Euro dotiert und wird an nichtgewerblich betriebene Abspielstätten, Kommunale Kinos und Kinoinitiativen verliehen.
- zur Auszeichnung von Drehbuchautoren und Drehbüchern mit Hessenbezug, den Hessischen Drehbuchpreis.
Der Hessische Drehbuchpreis in Höhe von 7.500 Euro wird an Autorinnen/Autoren eines Drehbuchs mit einem Bezug zum Land Hessen vergeben. Das Drehbuch darf noch nicht verfilmt sein.
4.2 Preisregularien
Die unter Ziff. 4 genannten Preise werden jährlich im Rahmen einer oder mehrerer feierlicher Veranstaltungen verliehen.
Um die Preise können sich Produzenten, Produzentinnen, Regisseurinnen, Regisseure, Studierende, Drehbuchautoren, Kinos und nichtgewerbliche Abspielstätten mit Produktionen, Programmen, Projekten oder Werken, die im vergangenen Jahr abgeschlossen oder durchgeführt wurden, bewerben.
Vorschlagen können Filmverbände und Filminstitutionen, bei denen sich Produzenten und Regisseure bewerben können.
Für die Auswahl der Spielfilme erfolgt ein Nominierungsverfahren.
Die für die Preise ausgewählten Filme müssen von der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) freigegeben werden.
4.3 Jurys
Für die Auswahl der Förderungen sowie der Preisträgerinnen und Preisträger werden drei Jurys gebildet:
- für den Produktions-, Drehbuch- und Verleihbereich,
- für die Filmpreise und den Drehbuchpreis,
- für den Abspielbereich, die Filmfestivals und den Kinopreis einschließlich des Hessischen Filmkunstpreises.
Die Jury zu a) besteht aus drei Mitgliedern, die Jurys zu b) und c) haben jeweils fünf Mitglieder.
Das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst beruft die Mitglieder der Jurys für den Produktions-, Drehbuch- und Verleihbereich sowie die Filmpreise und den Drehbuchpreis. Zwei der Mitglieder der Jury für die Filmpreise und den Drehbuchpreis sind eine Vertreterin/ein Vertreter des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst (HMWK) und die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer der Hessischen Filmförderung, die/der auch den Jury-Vorsitz hat.
Alle anderen Jury-Mitglieder werden jeweils aufgrund eines gemeinsamen Vorschlags des Film- und Kinobüros Hessen e.V. und des Filmhauses Frankfurt vom HMWK berufen. (Den Vorschlägen ist ein Protokoll über die gemeinsame Entscheidungsfindung und alle auch von einzelnen Verbänden vorgeschlagene und der Auswahl zugrundeliegende Kandidatinnen und Kandidaten beizufügen).
Die Mitglieder der Jury für den Abspielbereich, die Filmfestivals und den Kinopreis einschließlich des Filmkunstpreises werden vom Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst aufgrund des Vorschlags der Arbeitsgemeinschaft Kino e.V., des Bundesverbandes Kommunale Filmarbeit, des Film- und Kinobüros Hessen e.V. und zwei Vorschlägen des Verbundes Filmfestivals Hessen berufen.
Jede Jury wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende.
Für alle Jurymitglieder sind Vertreter/-innen vorzuschlagen und zu bestellen.
Die Mitglieder der Jurys werden für zwei Jahre bestellt. Eine einmalige Wiederbestellung ist möglich.
Die Jurys beraten und empfehlen Projekte zur Förderung im Rahmen dieser Richtlinie unter Beachtung der den jeweiligen Förderungsbereichen vom Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel.
Die Jurymitglieder sind bei ihren Vorschlägen nicht an Weisungen gebunden. Über alle Förder- und Preissitzungen ist eine Sitzungsniederschrift zu fertigen (die eine Darstellung der Entscheidungsgründe und des Hessenbezugs enthalten muss).
Das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst erhält jeweils eine Ausfertigung der Sitzungsniederschrift mit den Empfehlungen und entscheidet abschließend.
Die Jury für die Filmpreise und den Drehbuchpreis tritt einmal im Jahr zusammen. Die Jury für den Abspielbereich sowie den Kinopreis einschließlich des Filmkunstpreises tritt ein- bis zweimal im Jahr zusammen.
Die Jury für den Produktions-, Drehbuch- und Verleihbereich tritt ein- bis zweimal im Jahr zusammen.
5. Förderung der Projekte
Die Geschäftsstelle der Hessischen Filmförderung teilt den zur Förderung vorgeschlagenen Bewerbern die Juryempfehlung mit und unterrichtet die Öffentlichkeit.
Das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst erlässt die Bewilligungsbescheide.
Die kulturelle Filmförderung erfolgt in Form von zweckgebundenen Landeszuschüssen.
Die von der Hessischen Filmförderung des Landes geförderten Filme sollen der Deutschen Film- und Medienbewertung (FBW) zur Bewertung vorgelegt werden.
Fördermittel nach dieser Richtlinie können mit Fördermitteln anderer Förderinstitutionen kumuliert werden. Soweit nach deutschem oder europäischem Recht Höchstgrenzen für die Kumulierung von staatlichen Fördermitteln festgelegt sind, gelten diese auch für die Förderung nach diesen Richtlinien. Ausnahmen gelten insbesondere für kleine und schwierige Filme, wie z.B. Kurz-, Dokumentar-, Nachwuchs- und Kinderfilme.
Die Hessische Filmförderung leistet grundsätzlich keine Vollfinanzierung. Ausnahmen sind nur in besonders begründeten Fällen möglich.
Die Höchstfördersumme der einzelnen Projekte beträgt bei
| Produktionsvorbereitung |
15.000 Euro |
| Produktion |
75.000 Euro |
| Postproduktion |
10.000 Euro |
| Verleih |
15.000 Euro |
| Abspielmaßnahmen der Ziff. 3C.a) |
15.000 Euro |
| sonstige Maßnahmen 3.D |
10.000 Euro |
Die Postproduktionsförderung kann nur dann erfolgen, wenn das Projekt noch keine öffentliche Förderung erhalten hat.
Von geförderten Produktionen hat der Produzent eine kostenlose Aufführung zu ermöglichen.
Eine Belegkopie auf einem elektronischen Träger ist der Hessischen Filmförderung zu überlassen.
Unverzüglich nach Fertigstellung des Films ist dem Deutschen Filminstitut (DIF) – oder einem anderen anerkannten deutschen Filmarchiv – zu Zwecken der Archivierung eine Kopie des Films im Originalformat zu übereignen.
Die Erstauswertung eines geförderten Films soll nach Fertigstellung 12 Monate in Filmtheatern oder anderen öffentlichen Spielstätten erfolgen. Von dieser Frist können Ausnahmen zugelassen werden, wenn die Erstauswertung abgeschlossen ist.
Projekte mit Gesamtkosten von mehr als 25.000 Euro werden von einer anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorgeprüft. Die Verwendungsnachweise der o.g. Projekte werden ebenfalls von einer einschlägig anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach den „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung“ des Landes Hessen geprüft.
Die Hessische Filmförderung erkennt die Prüfung der Revision des Hessischen Rundfunks an. Sie erkennt ebenfalls Prüfungen anderer staatlicher Filmförderungen an.
Die Fördermittel werden vom Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst auf die einzelnen Fördersparten verteilt.
6. Filmfestivals
Die Förderung von hessischen oder im Zusammenhang mit Hessen stehenden Filmschauen und Filmfesten soll Kontakte zwischen den Filmschaffenden und der Öffentlichkeit herstellen und einen Überblick über die Film- und Medien-Aktivitäten in Hessen vermitteln.
Die Förderung der Filmfestivals erfolgt im Benehmen mit der Jury für den Bereich Abspiel, Filmfestivals und Kinopreis einschließlich Filmkunstpreis. Die Entscheidung trifft das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst.
7. Kopien aktueller Filme sowie wichtiger Repertoire- und Arthouse-Filme
Zur Förderung der hessischen Filmtheater und zur Erschließung, Verbreitung und Einbeziehung in Filmkunstreihen werden Kopien wichtiger aktueller Filme sowie Repertoire- und Arthouse-Filme gefördert.
Der Filmförderungsanstalt (FFA) werden hierzu Fördermittel zugewiesen, mit der Auflage, diese Mittel zur Herstellung von Zusatzkopien von aktuellen publikumswirksamen Filmen sowie Repertoire- und Arthouse-Filmen zu verwenden.
Diese Kopien sind zum Abspiel in hessischen Filmtheatern in Gemeinden unter 20.000 Einwohnern bestimmt.
8. Geschäftsstelle Hessische Filmförderung
Zur gemeinsamen Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung der Filmförderung des Landes und des Hessischen Rundfunks unterhalten die Förderer nach Maßgabe vertraglicher Vereinbarungen mit einem freien Träger die Geschäftsstelle Hessische Filmförderung.
Diese Geschäftsstelle ist zuständig
- für die Vorbereitung und Durchführung der Jurierung der Preise;
- für die Bearbeitung der Förderungsanträge durch Entgegennahme der Anträge, durch ihre formale Vorprüfung, durch Vorbereitung und Durchführung der Jurysitzungen, Übermittlung der Förderungsempfehlungen an das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst und den Hessischen Rundfunk sowie Begleitung der Abwicklung der geförderten Maßnahmen und sorgt, soweit nicht eine Prüfungsgesellschaft damit beauftragt ist oder der Hessische Rundfunk Sonderregelungen verlangt, für einen den landeshaushaltsrechtlichen Bestimmungen entsprechenden Verwendungsnachweis.
9. Termine
Die Bewerbungsfristen für die Preise werden vom Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst in Absprache mit der Geschäftsstelle Hessische Filmförderung festgesetzt und von ihr veröffentlicht.
Einreichtermine zur Vorlage von Förderanträgen werden in Abstimmung mit dem Hessischen Rundfunk vom Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst von der HFF-Geschäftsstelle veröffentlicht.
10. Sonstige Fördermaßnahmen
Über sonstige Maßnahmen der Filmförderung entscheidet das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst.
11. Inkrafttreten
Diese Bestimmungen gelten ab dem 15. August 2010.
Wiesbaden, August 2010
Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst
IV 4 – 773/26.007