Richtlinien
Die Hessische Filmförderung (HFF) setzt sich aus der kulturellen Filmförderung des Landes Hessen (HFF-Land) und der Hessische Rundfunk Filmförderung (HFF-hr) zusammen.
Filmförderung des Landes Hessen (HFF-Land)
Bestimmungen zur Vergabe der Film- und Kinofördermittel des Landes Hessen
1. Förderungsziel
Die Hessische Landesregierung fördert die hessische Film- und Kinokultur mit dem Ziel, Vielfalt und Qualität zu steigern und zum Aufbau eines Medienstandortes Hessen beizutragen. Sie strebt dabei eine möglichst enge Kooperation mit der Filmförderung des Hessischen Rundfunks an.
2. Hessenbezug
Projekte, die keinen Bezug zum Land Hessen haben, können nur ausnahmsweise (z.B. Länderförderverbund ) gefördert werden. Hessenbezug liegt insbesondere vor,
- wenn der Antragsteller den Mittelpunkt seines künstlerischen Schaffens ins Hessen hat
- wenn die Fördermittel überwiegend in Hessen ausgegeben werden
- wenn die Thematik des Projekts das Land Hessen betrifft.
3. Förderungsgegenstand
Gefördert werden
- der Produktionsbereich mit
- Produktionsvorbereitung,
- Produktion,
- Postproduktion,
- der Verleihbereich, auch mit nichtgewerblichen Verleihsystemen,
- der Abspielbereich mit
- gewerblichen Abspielstätten, nichtgewerblichen Abspielstätten, Kinoinitiativen besonders im ländlichen Raum, insbesondere auch für innovative Projekte und besondere Ausstattungsgegenstände,
- Kinder- und Jugendfilmreihen,
- Zusatzkopien von neuen Filmen für hessische Filmtheater in Gemeinden unter 20.000 Einwohnern,
- der Anfertigung und dem Vertrieb von Kopien wichtiger Repertoire- und Filmkunstfilme,
- sonstige Maßnahmen,
- Festivals.
4. Preise
- Zur Auszeichnung von hervorragenden Spiel-, Dokumentar-, Kurz- oder Experimentalfilmen mit Hessenbezug wird der Hessische Filmpreis,
- zur Auszeichnung des besten Studienabschlussfilms an hessischen Ausbildungsstätten wird der Hessische Hochschul-Filmpreis,
- zur Auszeichnung qualitativ herausragender gewerblicher hessischer Kinos und zur Auszeichnung hervorragender Leistungen im Bereich des nichtgewerblichen Abspiels wird der Hessische Kinopreis einschließlich des Hessischen Filmkunstpreises,
- zur Auszeichnung von Drehbuchautoren und Drehbüchern mit Hessenbezug wird der Hessische Drehbuchpreis
verliehen.
5. Hessischer Filmpreis
Das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst verleiht den mit 75.000 Euro ausgestatteten Hessischen Filmpreis an die Regisseurin oder den Regisseur des ausgewählten Films oder der ausgewählten Filme. Der Preis kann höchstens auf drei Filme verteilt werden. Zusätzlich können die Mitglieder der Jury für die Filmpreise und den Drehbuchpreis eine herausragende Einzelleistung in einem Film (z. B. Kamera, Schnitt, Musik usw.) für die Auszeichnung mit einem undotierten "Sonderpreis der Jury" vorschlagen.
6. Hessischer Hochschul-Filmpreis
Der Hessische Hochschul-Filmpreis ist mit 7.500 Euro dotiert und wird für den besten Abschlussfilm eines Studiums an einer hessischen Ausbildungsstätte der Absolventin oder dem Absolventen verliehen.
7. Hessischer Kinopreis einschließlich des Hessischen Filmkunstpreises
Der Hessische Kinopreis einschließlich des Hessischen Filmkunstpreises ist mit 95.000 Euro ausgestattet.
Der Hessische Kinopreis ist mit 75.000 Euro dotiert und wird an gewerblich betriebene hessische Kinos, die nicht in öffentlicher Trägerschaft stehen, für herausragendes kulturelles Engagement verliehen. Die mit dem Preis verbundene Prämie beträgt in der Regel jeweils wenigstens 7.500 Euro.
Der Filmkunstpreis ist mit 20.000 Euro dotiert und wird an nichtgewerblich betriebene Abspielstätten, Kommunale Kinos und Kinoinitiativen verliehen.
8. Hessischer Drehbuchpreis
Der Hessische Drehbuchpreis in Höhe von 7.500 Euro wird an eine/n (erfolgreiche) Autorin/Autor eines Drehbuchs vergeben, die/der selbst oder ihr/sein zur Prämierung vorgeschlagenes Werk Hessenbezug i. S. von Ziff. 2 haben.
9. Preisregularien
Die unter Ziff.4 genannten Preise werden jährlich gemeinsam im Rahmen einer oder mehrerer feierlicher Veranstaltungen verliehen.
Um die Preise können sich Produzenten, Produzentinnen, Regisseurinnen, Regisseure, Studienabsolventen/innen, Drehbuchautoren, Kinos und nichtgewerbliche Abspielstätten mit Produktionen, Programmen, Projekten oder Werken, die im vergangenen Jahr abgeschlossen oder durchgeführt wurden, bewerben.
Die für die Preise ausgewählten Filme müssen von der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) freigegeben werden.
10. Jurys
Für die Auswahl der Förderungen sowie der Preisträger und Preisträgerinnen werden drei Jurys gebildet:
- für den Produktions-, Drehbuch- und Verleihbereich,
- für die Filmpreise und den Drehbuchpreis,
- für den Abspielbereich, die Filmfestivals und den Kinopreis einschließlich des Hessischen Filmkunstpreises.
Die Jurys zu a) und b) bestehen aus je drei Mitgliedern, die Jury zu c) besteht aus fünf Mitgliedern.
Das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst beruft die Mitglieder der Jurys für den Produktions-, Drehbuch- und Verleihbereich sowie die Filmpreise und den Drehbuchpreis jeweils aufgrund eines gemeinsamen Vorschlags des Film- und Kinobüros Hessen e. V. und des Filmhauses Frankfurt. (Den Vorschlägen ist ein Protokoll über die gemeinsame Entscheidungsfindung und alle auch von einzelnen Verbänden vorgeschlagene und der Auswahl zugrundeliegende Kandidatinnen und Kandidaten beizufügen).
Die Mitglieder der Jury für den Abspielbereich, die Filmfestivals und den Kinopreis einschließlich des Filmkunstpreises werden vom Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst aufgrund des Vorschlags der Arbeitsgemeinschaft Kino e.V., des Bundesverbandes Kommunale Filmarbeit, des Film- und Kinobüros Hessen e.V. und zwei Vorschlägen des Verbundes Filmfestivals Hessen berufen.
Jede Jury wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende.
Für alle Jurymitglieder sind Vertreter/-innen vorzuschlagen und zu bestellen.
Die Mitglieder der Jury für die Filmpreise und den Drehbuchpreis werden für zwei Jahre bestellt. Die Mitglieder der Jury für den Produktions- , Drehbuch- und Verleihbereich werden für zwei Jahre bestellt. Eine Wiederbestellung ist nicht möglich.
Die Mitglieder der Jury für den Abspielbereich, Filmfestivals sowie den Kinopreis einschließlich des Filmkunstpreises werden auf zwei Jahre bestellt. Eine einmalige Wiederbestellung ist möglich.
Die Jurys befinden über die Förderwürdigkeit und –betragshöhe der eingereichten Projekte im Rahmen dieser Richtlinien unter Beachtung der den jeweiligen Förderungsbereichen vom Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst zur Verfügung gestellten Beträge.
Die Jurymitglieder sind bei ihren Vorschlägen nicht an Weisungen gebunden. Über alle Förder- und Preissitzungen ist eine Sitzungsniederschrift zu fertigen (die eine Darstellung der Entscheidungsgründe und des Hessenbezugs enthalten muss). Das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst erhält jeweils eine Ausfertigung der Sitzungsniederschrift.
Die Jury für die Filmpreise und den Drehbuchpreis tritt einmal im Jahr zusammen. Die Jury für den Abspielbereich sowie den Kinopreis einschließlich des Filmkunstpreises tritt zweimal im Jahr zusammen.
Die Jury für den Produktions-, Drehbuch- und Verleihbereich tritt zweimal im Jahr parallel zur Auswahlkommission der hr- Filmförderung zusammen.
11. Zuschussförderung zu einzelnen Projekten
Fördermittel nach dieser Richtlinie können mit Fördermitteln anderer Förderinstitutionen kumuliert werden. Soweit nach deutschem oder europäischem Recht Höchstgrenzen für die Kumulierung von staatlichen Fördermitteln festgelegt sind, gelten diese auch für die Förderung nach diesen Richtlinien. Ausnahmen gelten insbesondere für kleine und schwierige Filme, wie z. B. Kurz-, Dokumentar-, Nachwuchs- und Kinderfilme.
Die Hessische Filmförderung leistet grundsätzlich keine Vollfinanzierung. Ausnahmen sind nur in besonders begründeten Fällen möglich.
Die Höchstfördersumme der einzelnen Projekte beträgt bei
Produktionsvorbereitung15.000 Euro
Produktion75.000 Euro
Postproduktion10.000 Euro
Verleih15.000 Euro
Abspielmaßnahmen der Ziff.3.C.a)15.000 Euro
sonstige Maßnahmen der Ziff.3.D 10.000 Euro
Die Postproduktionsförderung kann sich nur auf Sachmittel beziehen und kann nur dann erfolgen, wenn das Projekt noch keine öffentliche Förderung erhalten hat.
Von geförderten Produktionen hat der Produzent eine kostenlose Aufführung zu ermöglichen.
Eine Belegkopie als Videokopie, ist der Hessischen Filmförderung zu überlassen.
Unverzüglich nach Fertigstellung des Films ist dem Deutschen Filminstitut DIF - oder einem anderen anerkannten deutschen Filmarchiv - zu Zwecken der Archivierung eine Kopie des Films im Originalformat zu übereignen.
In den Fällen, in denen die Produzenten wegen des kleinen Produktionsetats nicht in der Lage sind, eine Belegkopie anzufertigen, sind andere Regelungen möglich .
Die Erstauswertung eines geförderten Films hat nach Fertigstellung mindestens 12 Monate in Filmtheatern oder anderen öffentlichen Spielstätten zu erfolgen. Von dieser Frist können Ausnahmen zugelassen werden, insbesondere bei aktuellen Filmvorhaben oder wenn die Erstauswertung abgeschlossen oder trotz nachgewiesener Bemühungen nicht erreichbar ist. Über die Ausnahmen entscheidet das HMWK im Benehmen mit der Geschäftsstelle der Hessischen Filmförderung.
Alle Projekte mit Gesamtkosten von mehr als 25.000 Euro werden von einer einschlägig anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorgeprüft. Die Verwendungsnachweise der o. g. Projekte werden ebenfalls von einer einschlägig anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung des Landes Hessen geprüft.
Die Hessische Filmförderung erkennt die Prüfung der Revision des Hessischen Rundfunks an. Sie erkennt ebenfalls Prüfungen an, die andere staatliche Filmförderungen in Auftrag gegeben haben.
Die Fördermittel für den Abspielbereich gemäß Ziff. 3.C. werden vom Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst auf die einzelnen Fördersparten verteilt. Im Einvernehmen mit dem Ministerium kann die Jury von dieser Zuordnung abweichen.
Das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst teilt den zur Förderung vorgeschlagenen Bewerbern die Juryentscheidung mit und unterrichtet die Öffentlichkeit, erlässt die Bewilligungsbescheide und prüft ggf. in Verbindung mit einer anerkannten Prüfungsgesellschaft die Verwendungsnachweise.
12. Filmfestivals
Die Förderung von hessischen oder im Zusammenhang mit Hessen stehenden Filmschauen und Filmfesten soll Kontakte zwischen den Filmschaffenden und der Öffentlichkeit herstellen und/oder einen Überblick über die hessische Filmproduktion geben.
Die Förderung der Filmfestivals erfolgt im Benehmen mit der Jury für den Bereich Abspiel, Filmfestivals und Kinopreis einschließlich Filmkunstpreis durch das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst.
13. Kopien wichtiger Repertoire- und Filmkunstfilme
Zur Erschließung, Verbreitung und Einbeziehung in Filmkunstreihen wird die Anfertigung von Kopien wichtiger Repertoire- und Filmkunstfilme gefördert.
Die Auswahl trifft die Jury für den Bereich Abspiel, Filmfestivals und Kinopreis einschließlich Filmkunstpreis (die Kopien werden vom Film- und Kinobüro Hessen verwaltet).
14. Zusatzkopien
Der Filmförderungsanstalt werden Fördermittel zugewiesen mit der Auflage, diese Mittel zur Herstellung von Zusatzkopien von aktuellen publikumswirksamen Filmen zu verwenden. Diese Zusatzkopien sind zum Abspiel in hessischen Filmtheatern in Gemeinden unter 20.000 Einwohnern bestimmt.
Die Auswahl der Filme erfolgt durch die Jury für den Bereich Abspiel- und Kinopreis einschließlich Filmkunstpreis in Absprache mit der Filmförderungsanstalt und dem Filmverleih.
15. Geschäftsstelle Hessische Filmförderung
Zur gemeinsamen Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung der Filmförderung des Landes und des Hessischen Rundfunks unterhalten die Förderer nach Maßgabe vertraglicher Vereinbarungen mit einem freien Träger eine Geschäftsstelle Hessische Filmförderung.
Diese Geschäftsstelle ist zuständig
- für die Vorbereitung und Durchführung der Jurierung der Preise;
- für die Bearbeitung der Förderungsanträge durch Entgegennahme der Anträge, durch ihre formale Vorprüfung, durch Vorbereitung und Durchführung der Jurysitzungen, Übermittlung der Förderungsempfehlung an das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst und den Hessischen Rundfunk sowie Begleitung der Abwicklung der geförderten Maßnahmen und sorgt, soweit nicht eine Prüfungsgesellschaft damit beauftragt ist oder der Hessische Rundfunk Sonderregelungen verlangt, für einen den landeshaushaltsrechtlichen Bestimmungen entsprechenden Verwendungsnachweis.
16. Termine
Die Bewerbungsfristen für die Preise werden vom Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst in Absprache mit der Geschäftsstelle Hessische Filmförderung festgesetzt und von ihr veröffentlicht.
Die weiteren Termine werden ggf. in Abstimmung mit dem Hessischen Rundfunk vom Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst bestimmt.
17. Sonstige Fördermaßnahmen
Über sonstige Maßnahmen der Filmförderung entscheidet das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
18. Inkrafttreten
Diese Bestimmungen gelten ab 1.1.2003.
Wiesbaden, 17.12.2002
Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst