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Hessische Rundfunk Filmförderung (HFF-hr)

Regelungen für die Verwendung von Mitteln des Hessischen Rundfunks aus dem 2%-Anteil der Rundfunkgebühr zur Filmförderung in Hessen gemäß § 57 Abs. 3 Satz 2 Ziff. 3 Hessisches Privatrundfunkgesetz (HPRG)

Präambel

Mit der Neufassung des HPRG vom 25.01.1995 (in der Fassung vom 22.12.2000) hat der hessische Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, die beim hr verbleibenden bzw. an den hr von der LPR Hessen zurückfließenden Rundfunkgebührenmittel aus dem 2%-Anteil auch zur Filmförderung in Hessen zu verwenden. Mit der Filmförderung in Hessen steht damit im Vergleich zur vorherigen Rechtslage eine dritte Möglichkeit der Verwendung der genannten 2%-Mittel zur Verfügung.

Der hr wird durch Zurverfügungstellung sächlicher und finanzieller Mittel in dem gesetzlich vorgegebenen Umfang zur Förderung der hessischen Filmszene und -wirtschaft beitragen. Die bereits in der Vergangenheit erfolgreich praktizierte Verwendung von Mitteln aus dem 2%-Anteil für die beiden anderen im Gesetz genannten Förderungszwecke

  • die Ausweitung der kulturellen Darbietungen des hr im Hörfunk und Fernsehen, insbesondere von im Lande veranstalteten Festspielen, künstlerischen Wettbewerben, Konzerten, Opern und Schauspielen
  • das Radio-Sinfonie-Orchester des hr

soll fortgeführt werden.

Die hr-FF soll nicht die Aufgaben der hessischen Filmförderung (vgl. die derzeit gültigen Richtlinien der Hessischen Landesregierung) ersetzen. Vielmehr versteht sie sich als zusätzliche Möglichkeit der Filmförderung in Hessen in Zusammenarbeit mit anderen Filmförderungsinstitutionen.

§ 1 Förderungsziele

Der hr verfolgt mit der hr-FF das Ziel,

  • die kulturelle Innovationskraft und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hessischer Produzenten im Filmbereich zu stärken und insbesondere Produktionen zu fördern, die von Produzenten mit Sitz in Hessen oder von anderen Produzenten in Hessen durchgeführt werden;
  • die quantitative und qualitative Weiterentwicklung der hessischen Filmkultur und Filmwirtschaft zu unterstützen, um ein vielfältiges und qualitativ profiliertes Filmschaffen zu ermöglichen;
  • dadurch die Präsenz derartiger Produktionen in seinem Fernsehprogramm hessen 3 sowie anderen öffentlich-rechtlichen Fernsehprogrammen (z.B. 1. Fernsehprogramm der ARD, 3Sat, ARTE, dritte Fernsehprogramme anderer Landesrundfunkanstalten) zu erhöhen.

§ 2 Förderungsgegenstand

  1. Die Förderung erstreckt sich auf folgende Bereiche:
    1. Herstellung von Filmen, auch als Koproduktionen, einschließlich Drehbuchförderung und produktionsvorbereitende Maßnahmen (Schwerpunkt der hr-FF)
    2. Öffentlichkeitsarbeit, Entwicklung und Marketing im Zusammenhang mit geförderten Produktionen gemäß lit. a)
  2. Eine Beschränkung auf bestimmte Genres und Filmlängen erfolgt nicht.
  3. Die Jury kann in begründeten Fällen beschließen, sonstige Vorhaben in Hessen bis zur Höhe von maximal 10 % der jährlich zur Verfügung stehenden Mittel (§ 4) zu fördern, die aus filmkultureller und filmwirtschaftlicher Sicht für die in § 1 genannten Förderungsziele und den hr von Bedeutung sind; hierzu können auch Maßnahmen des Vertriebs und der Abspielung gehören.

§ 3 Förderungsvoraussetzungen / Antragsverfahren

  1. Eine Förderung wird nur auf Antrag gewährt. Anträge sind an die Geschäftsstelle der hr-FF zu richten, die beim Sekretariat der Hessischen Filmförderung in Frankfurt nach Maßgabe einer Absprache mit dem Filmbüro Hessen e.V. eingerichtet wird. Nähere Regelungen über die Durchführung des Antragsverfahrens werden von der Jury festgelegt.
  2. In den Fällen des § 2 Abs. (1) sind Produzenten antragsberechtigt, sofern
    • der Produzent in Hessen ansässig ist,
    • der Regisseur in Hessen den Mittelpunkt seines künstlerischen Schaffens hat oder
    • der Film überwiegend in Hessen produziert und mindestens 50 % der Fördersumme für die Herstellung in Hessen verwendet werden
    Liegt eine dieser Voraussetzungen vor, sind Kooperationen mit anderen Filmförderungen oder Koproduktionen nicht ausgeschlossen.
  3. Mittel aus der hr-FF und Mittel aus anderen Förderungsprogrammen, insbesondere solcher aus Hessen, können einander ergänzen; eine Kumulation ist zulässig. Die Beantragung sowie die Inanspruchnahme anderer Förderungsmittel sind bei der Antragstellung offen zu legen.
  4. Die hr-Förderung ist nur bis zur Höhe von maximal 50 % der Gesamtkosten des Projekts möglich und soll in der Regel 20 % nicht unterschreiten; die Jury kann Ausnahmen zulassen.
  5. Der Antragsteller hat verbindlich zu erklären, dass er mit der Rechteübertragung gemäß § 6 einverstanden ist.

§ 4 Formen und Höhe der Förderung

  1. Die jährlich der hr-FF zur Verfügung stehenden sächlichen und finanziellen Mittel betragen entsprechend § 57 Abs. 3 Nr. 3 HPRG insgesamt mindestens 750.000 Euro. In einem Haushaltsjahr nicht verbrauchte Mittel werden auf spätere Haushaltsjahre übertragen.
  2. Näheres über die Auszahlung der Förderungsmittel sowie den Finanzierungs- und Verwendungsnachweis legt der hr auf Vorschlag der Jury in Richtlinien fest.

§ 5 Bewilligungsverfahren

  1. Die Anträge werden einschließlich der Kosten und Finanzierungspläne von der Geschäftsstelle der hr-FF geprüft und an die Jury weitergeleitet. Die Jury entscheidet gemäß Abs. (3) über die Förderung und deren Höhe im Rahmen der der hr-FF zur Verfügung stehenden Mittel (§ 4 Abs. (1)). Die Entscheidung der Jury hat bindenden Charakter.
  2. Die Jury besteht aus drei sachverständigen Mitgliedern. Zwei Mitglieder werden vom Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst, ein Mitglied vom hr benannt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre; eine Wiederbenennung ist möglich.
  3. Die Jury trifft ihre Entscheidungen einstimmig. Stimmenthaltungen zählen nicht als Stimmen. Die Jury begründet ihre Entscheidungen dem Grunde und der Höhe nach in knapper schriftlicher Form.
  4. Die Jury hat ferner folgende Aufgaben:
    • Entscheidungen gemäß § 2 Abs. 3
    • Festlegung näherer Regelungen über das Antragsverfahren (§ 3 Abs. (1))
    • Zulassung von Ausnahmen von der Höchst- bzw. Mindestförderungsquote (§ 3 Abs. (4))
    • Ausnahmsweise Überschreitung der beschlossenen Förderungshöhe (§ 5 Abs. (1))
    • Erlass von Richtlinien über die Auszahlung von Fondsmitteln und die Führung des Verwendungsnachweises (§ 4 Abs. (2))
    • Entscheidungen über die Fernsehsperrfrist gemäß § 7
  5. Die Jury gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 6 Rechteeinräumung

An einem aus Mitteln des hr-FF geförderten Film erwirbt der hr durch Vereinbarung mit dem Produzenten nach Maßgabe folgender Regelung die Fernsehrechte:

  1. Dem hr steht ohne zusätzliche Vergütung das ausschließliche Recht zu, den Film nach Ablauf der Fernsehsperrfrist (§ 7) in einem Zeitraum von einem Jahr einmal für Fernsehzwecke in seinem dritten Fernsehprogramm auf allen technischen Verbreitungswegen, via Kabel, Satellit und anderen technischen Einrichtungen zu verwerten. Ist an dem Film ein anderer Rundfunkveranstalter (ausgenommen ARD-Anstalten) als Koproduzent mit einem höheren Betrag als den Mitteln aus der hr-FF beteiligt, so steht dem hr das vorgenannte Ausstrahlungsrecht erst nach Ablauf eines Zeitraums von vier Jahren nach Fertigstellung des Films zu; eine kürzere Frist kann vereinbart werden.
  2. Der hr erhält ferner die Option für einen weiteren Rechteerwerb für sich und die anderen ARD-Anstalten zu Marktkonditionen. Die Option muss innerhalb von sechs Monaten nach Fertigstellung des Films ausgeübt werden.

§ 7 Fernsehsperrfristen

  1. Für das einzelne Filmprojekt wird eine Kinovorabspielfrist von 18 Monaten vorgesehen, sofern es nicht zu einer Verkürzung gemäß Abs. (2) kommt. Während dieser Kinovorabspielfrist enthält sich der hr jeglicher Fernsehnutzung im Rahmen der ihm zustehenden Rechte gemäß § 6.
  2. Der Produzent verpflichtet sich, den Film nicht früher als 6 Monate nach der Kinoerstaufführung für Videoauswertungszwecke freizugeben. Die Fernsehnutzung darf im allgemeinen nicht früher als 18 Monate nach Kinoerstaufführung erfolgen, es sei denn, die Jury entscheidet auf Antrag des Produzenten auf Verkürzung dieser Frist.
  3. Der Produzent informiert den hr und die Geschäftsstelle der hr-FF unaufgefordert über das tatsächliche Datum der Kinoerstaufführung.

§ 8 Ausstrahlung geförderter Projekte im Fernsehen

Durch die Förderung eines Projekts aus der hr-FF entsteht weder für den hr noch für eine andere öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Ausstrahlungsverpflichtung. Der hr wird jedoch im Rahmen des Möglichen geeignete Programmflächen zur Ausstrahlung der geförderten Produktionen zur Verfügung stellen.

§ 9 Öffentlichkeitsarbeit

Über die im Zusammenhang mit der hr-FF erfolgenden Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit entscheidet der hr im Benehmen mit der Jury. Der hr wird prüfen, ob er eigene Räumlichkeiten (z.B. den Großen Sendesaal des Funkhauses am Dornbusch) für geeignete Veranstaltungen der hr-FF zur Verfügung stellen kann.